Steuerrechner für Selbstständige
Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag für Freiberufler und Gewerbetreibende berechnen.
Vereinfachte Schätzung. Vorauszahlungen, Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge und viele weitere individuelle Faktoren nicht berücksichtigt. Bitte einen Steuerberater konsultieren.
Wichtiger Hinweis: Diese Berechnung dient nur zur Orientierung und ersetzt keine professionelle Steuer- oder Finanzberatung.
Steuern für Selbstständige in Deutschland
Selbstständige — ob Freiberufler oder Gewerbetreibende — unterliegen in Deutschland einem anderen Steuersystem als Arbeitnehmer. Während Arbeitnehmer durch die Lohnsteuer automatisch abrechnen, müssen Selbstständige ihre Steuerlast selbst im Blick behalten und vierteljährliche Vorauszahlungen leisten.
Freiberufler vs. Gewerbetreibender: Der entscheidende Unterschied
Freiberufler nach §18 EStG (Ärzte, Anwälte, Architekten, IT-Berater, Texter, Künstler) zahlen keine Gewerbesteuer. Gewerbetreibende nach §15 EStG unterliegen dagegen der Gewerbesteuer, können diese aber über §35 EStG anteilig auf die Einkommensteuer anrechnen. Die Anrechnung beträgt das 4,0-fache des Steuermessbetrags — bei einem Hebesatz bis 400 % wird die Gewerbesteuer damit vollständig oder nahezu vollständig erstattet.
Krankenversicherung als größter Kostenfaktor
Selbstständige erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung. In der GKV zahlen sie den vollen Beitrag von rund 17,5 Prozent selbst — das sind bei 60.000 Euro Jahresgewinn rund 7.350 Euro KV-Beitrag pro Jahr. Diese Beiträge sind jedoch als Vorsorgeaufwendungen vollständig steuerlich absetzbar.
Vierteljährliche Steuervorauszahlungen
Selbstständige müssen Einkommensteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember leisten. Die Höhe basiert auf dem letzten Steuerbescheid. Es empfiehlt sich, monatlich 30–40 Prozent des Nettogewinns für Steuern und KV zurückzulegen.
Umsatzsteuer nicht vergessen
Dieser Rechner berechnet die Einkommensteuer auf den Gewinn. Umsatzsteuer (19 % auf Honorare und Leistungen, abzüglich Vorsteuer) wird separat über die Umsatzsteuervoranmeldung abgerechnet. Kleinunternehmer mit unter 25.000 Euro Jahresumsatz können die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nutzen und keine Umsatzsteuer ausweisen.